Artikel 3 RL 96/26/EG

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen

a)
zuverlässig sein,
b)
die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,
c)
die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllen.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er nicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.

Ist der Antragsteller keine natürliche Person, so muß

die unter Buchstabe a) geforderte Voraussetzung von der oder den Personen erfüllt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß auch andere Angehörige des Unternehmens diese Voraussetzung erfüllen;

die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung von der oder einer der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Personen erfüllt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen erfüllt werden müssen, um der Voraussetzung der Zuverlässigkeit zu entsprechen.

Sie schreiben vor, daß diese Voraussetzung nicht bzw. nicht mehr als erfüllt gilt, wenn die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die gemäß Absatz 1 diese Voraussetzung erfüllen müssen,

a)
Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren;
b)
aufgrund der geltenden Vorschriften für zur Ausübung des Berufes des Kraftverkehrsunternehmers ungeeignet erklärt wurden;
c)
wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in bezug auf die Berufspflichten

verurteilt worden sind.

In den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen gilt die Voraussetzung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

(3)

a)
Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
b)
Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt die zuständige Behörde den Jahresabschluß des Unternehmers, falls ein solcher erstellt wurde; die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen, als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände; die Kosten, einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen, sowie das Betriebskapital.
c)
Das Unternehmen muß über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich mindestens auf 9000 Euro für das erste Fahrzeug und auf 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Wert des Euro in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen alle fünf Jahre festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

d)
Die zuständige Behörde kann als Nachweis für die Zwecke der Buchstaben a), b) und c) die Bestätigung oder Versicherung einer Bank oder eines anderen entsprechend befähigten Instituts gelten lassen oder verlangen. Diese Bestätigung oder Versicherung kann in Form einer Bankgarantie, gegebenenfalls eines Pfandes oder einer Bürgschaft oder in gleichartiger Form gegeben werden.
e)
Die Buchstaben b), c) und d) gelten nur für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift ab 1. Januar 1990 die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erhalten.

(4)

a)
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfüllt, wenn die dem Ausbildungsniveau gemäß Anhang I entsprechenden Kenntnisse in den in diesem Anhang aufgeführten Sachgebieten nachgewiesen wurden. Dieser Nachweis wird mittels einer obligatorischen schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls einer ergänzenden mündlichen Prüfung erbracht, wie in Anhang I beschrieben, die von der vom jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt werden.
b)
Die Mitgliedstaaten können die Bewerber, die eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen, von der Prüfung befreien, sofern diese Bewerber sich einer Kontrollprüfung unterziehen, deren Modalitäten von den Mitgliedstaaten nach Anhang I festgelegt werden.
c)
Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse in den in der Liste in Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten befreien; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.
d)
Als Nachweis der fachlichen Eignung muß eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der unter Buchstabe a) genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung wird nach dem Modell des Anhangs Ia erstellt.
e)
Im Fall von Bewerbern, die die tatsächliche und dauerhafte Leitung von Unternehmen wahrnehmen wollen, die nur im innerstaatlichen Verkehr tätig sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigenden Kenntnisse lediglich die Sachgebiete des innerstaatlichen Verkehrs betreffen. In diesem Fall wird in der Bescheinigung über die fachliche Eignung (Modell in Anhang Ia) angegeben, daß der Inhaber der Bescheinigung nur zur tatsächlichen und dauerhaften Leitung von Unternehmen befugt ist, die lediglich Beförderungen innerhalb des Mitgliedstaats vornehmen, der die Bescheinigung erteilt hat.
f)
Nach Anhörung der Kommission kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß jede natürliche Person, die Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurde, während die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats hatte, sich einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen hat, die von der von dem ersten Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt wird. Gegenstand der zusätzlichen Prüfung sind die spezifischen Kenntnisse über die nationalen Aspekte des Berufs des Verkehrsunternehmers in dem ersten Mitgliedstaat.

Dieser Buchstabe gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Oktober 1999. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag um höchstens fünf Jahre verlängern. Er gilt nur für natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Befähigungsnachweises gemäß Unterabsatz 1 nie zuvor einen entsprechenden Nachweis in einem Mitgliedstaat erworben haben.

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