Artikel 7 RL 96/26/EG

(1) Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen Verstöße gegen die Vorschriften für das Güter- bzw. das Personenkraftverkehrsgewerbe begangen worden und könnten diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat, in dem das Kraftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.

(2) Widerruft ein Mitgliedstaat die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr, so unterrichtet er die Kommission, die den betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie gegenseitig Amtshilfe.

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