Artikel 8 RL 96/26/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen in bezug auf die Niederlassung der in Titel I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit(1) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet für die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen.
(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 erkennt der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit oder dafür, daß kein Konkurs erfolgt ist, die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind.
(3) Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen besondere Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 2 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmeland berücksichtigt werden.
(4) Wird eine gemäß den Absätzen 2 oder 3 geforderte Bescheinigung im Heimat- oder Herkunftsland nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt. Die Erklärung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem qualifizierten Berufsverband dieses Landes abgegeben werden.
(5) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 4 abgegebenen Erklärungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62.
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