ANHANG V RL 96/48/EG
TEILSYSTEME
EG-PRÜFERKLÄRUNG
Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Diese Erklärung muß in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefaßt sein und folgende Angaben enthalten:- —
Bezugnahme auf die Richtlinie;
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Name und Anschrift des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Auftraggebers);
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kurze Beschreibung des Teilsystems;
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Name und Anschrift der benannten Stelle, welche die EG-Prüfung gemäß Artikel 18 vorgenommen hat;
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Angabe der im technischen Dossier enthaltenen Unterlagen;
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alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem entsprechen muß, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;
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bei einer vorläufigen EG-Prüferklärung deren Geltungsdauer;
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Angabe des Unterzeichners.
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