ANHANG VI RL 96/48/EG
PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME
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1.
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EINLEITUNG
Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem:- —
mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt;
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mit den übrigen nach dem Vertrag geltenden Vorschriften übereinstimmt und in Betrieb genommen werden kann.
- 2.
- STUFEN
Die Prüfung des Teilsystems umfasst folgende Stufen:- —
Gesamtkonzeption;
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Produktion: Bau des Teilsystems, d. h. zum Beispiel Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems;
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Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems.
- 3.
- BESCHEINIGUNG
Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Auftraggeber oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird. Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, bewertet die Planung und Fertigung des Teilsystems. Etwa vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen werden von der benannten Stelle berücksichtigt, und im Hinblick auf die Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung wird von ihr- —
geprüft, ob das Teilsystem
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einschlägigen dem Hauptauftragnehmer (oder dem Hersteller) ausgestellten Zwischenprüfbescheinigungen für die Planungs- und Fertigungsphase unterliegt, wenn bei der benannten Stelle für diese beiden Phasen ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, beziehungsweise
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in der Fertigung allen Aspekten der dem Hauptauftragnehmer (oder dem Hersteller) ausgestellten Zwischenprüfbescheinigung für die Planungsphase entspricht, wenn bei der benannten Stelle nur für die Planungsphase ein entsprechender Antrag gestellt worden ist;
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geprüft, ob die Anforderungen der TSI erfüllt sind, und es werden diejenigen Elemente der Planung und Fertigung bewertet, die nicht der (den) dem Hauptauftragnehmer (oder dem Hersteller) ausgestellten Zwischenprüfbescheinigung(en) für die Planungs- und/oder Fertigungsphase unterliegen.
- 4.
- TECHNISCHES DOSSIER
Das der Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten:- —
Infrastruktur: Baupläne, Abnahmeprüfprotokolle über die Aushub- und Armierungsarbeiten, Prüf- und Kontrollberichte im Zusammenhang mit der Betonfertigung usw.;
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übrige Teilsysteme: mit der Ausführung übereinstimmende Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw.;
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Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 3;
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Abschriften der EG-Konformitäts- bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäß Artikel 13 für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden;
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etwa vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen sowie in diesem Fall die vorläufige(n) EG-Konformitätserklärung(en) für das Teilsystem, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle;
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Bescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt wurde, dass das Projekt den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, die von ihr abgezeichnet wurden und in denen gegebenenfalls die während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten, vermerkt sind, und mit den im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichten gemäß den Nummern 5.3 und 5.4.
- 5.
- ÜBERWACHUNG
- 5.1.
- Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden.
- 5.2.
- Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss ihr alle zweckdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem, aushändigen oder aushändigen lassen.
- 5.3.
- Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen ( „Audits” ) vor, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Sie kann verlangen, zu verschiedenen Bauphasen hinzugezogen zu werden.
- 5.4.
- Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle umfassende oder teilweise Nachprüfungen vornehmen. Sie erstellt einen Besuchs- und gegebenenfalls einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten.
- 6.
- HINTERLEGUNG
Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 4 wird zusammen mit der Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der Abnahme der betriebsfertigen Anlage beauftragt ist, beim Auftraggeber oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Das Dossier wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats richtet. Der Auftraggeber bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.- 7.
- VERÖFFENTLICHUNG
Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig einschlägige Informationen über:- —
eingegangene Anträge auf EG-Prüfung;
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ausgestellte oder verweigerte Zwischenprüfbescheinigungen;
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ausgestellte oder verweigerte Prüfbescheinigungen.
- 8.
- SPRACHE
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den EG-Prüfverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Sprache abgefasst.© Europäische Union 1998-2021
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