Artikel 7 RL 96/49/EG

(1) Vorbehaltlich der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Marktzugang ist die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und Drittländern zulässig, sofern sie gemäß dem RID erfolgt.

(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nach Unterrichtung der Kommission für ihr Gebiet Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu treffen, die von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragspartei des COTIF sind, durchgeführt werden. Diese Regelungen gelten nur für Beförderungen gefährlicher Güter (in Versandstücken, in loser Schüttung oder in Tanks) mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist. Durch geeignete Maßnahmen und Auflagen stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, daß ein der Regelung des RID gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt. Für bestimmte Mitgliedstaaten beschränken sich die Regelungen nach diesem Absatz auf Kesselwagen.

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