Artikel 6 RL 96/49/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach den internationalen Vorschriften für den See- oder Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, zur Beförderung mit der Eisenbahn in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem See- oder dem Luftweg erfolgt.
Wenn eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung zum Teil auf dem Seeweg erfolgt, können die Mitgliedstaaten ergänzend zu den Vorschriften im Anhang weitere Vorschriften anwenden, um den internationalen Bestimmungen für den Seeverkehr, einschließlich der internationalen Bestimmungen für den Fährschiffsverkehr, Rechnung zu tragen.
(2) Die Bestimmungen des Anhangs über das Format der Unterlagen sowie die für die entsprechenden Kennzeichnungen und notwendigen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht für Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihr Gebiet beschränkten Beförderungsleistungen die Verwendung anderer Unterlagen und Sprachen als im Anhang vorgesehen gestatten.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Eisenbahnwagen auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
Tanks und Eisenbahnwagen, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und den Bestimmungen des Anhangs nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden und von dem Anhang dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer Tanks sowie neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der Klasse 2 des Anhangs beibehalten, bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für Tanks, Druckfässer und Flaschenbündel, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen Bestimmungen des Anhangs haben, in den Anhang aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli 2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden.
Die Termine 30. Juni 2003 und 1. Juli 2003 müssen für Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf einschlägige europäische Normen aufgenommen wurden, verschoben werden.
Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann vom Anhang abweichende innerstaatliche Vorschriften über die Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen Europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen festgelegt und in den Anhang dieser Richtlinie Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt, aber nicht gemäß dem RID zugelassen wurden, für die Beförderung in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, daß das Herstellungsdatum auf diesen Verpackungen angegeben ist, bei Prüfung der Verpackungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften befriedigende Ergebnisse erzielt werden und sie auf dem entsprechenden Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel (IBC) aus Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens 5 Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998 zulassen, daß bestimmte gefährliche Güter, die vor dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wurden.
(8) Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen mit der Eisenbahn in seinem Gebiet seine am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, nach denen anstelle der gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein Sofortmaßnahmen-Code anzugeben ist.
(9) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor — spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie — mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die des Anhangs für Beförderungen erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen.
Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind, die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Absatzes angenommen wurden.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können.
(10) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen handelt, die klar bestimmt und befristet sind.
(11) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken regelmäßige Beförderungen von zu einem bestimmten industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, gestatten, sofern es sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen handelt.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können.
(12) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen vom Anhang genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf dessen Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen; sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.
Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs multiateral vereinbart werden, und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muß den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 müssen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers gewährt werden; sie gelten längstens fünf Jahre und können nicht erneuert werden.
(13) Jeder Mitgliedstaat kann die mit anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen längstens bis zum 31. Dezember 1998 anwenden; hierbei muß jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers ausgeschlossen sein. Alle künftigen Abweichungen müssen den Anforderungen des Absatzes 12 entsprechen.
(14) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, die Beförderung von gefährlichen Gütern unter weniger strengen Bedingungen als denen des Anhangs gestatten, sofern es sich um eine örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen innerhalb von Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen handelt.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können.
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