Artikel 5 RL 96/49/EG
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft behält jeder Mitgliedstaat das Recht, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet zu regeln oder zu verbieten; dies ist jedoch nicht im Zusammenhang mit der Transportsicherheit, sondern nur aus anderen Gründen, und zwar insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit oder des Umweltschutzes, zulässig.
(2)
- a)
- Bei Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel können Frankreich und das Vereinigte Königreich strengere Vorschriften als im Anhang vorgesehen anwenden. Diese Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
- b)
- Sollten nach Ansicht eines Mitgliedstaats strengere Vorschriften auf Beförderungen durch in seinem Gebiet liegende Tunnel mit ähnlichen Merkmalen wie der Ärmelkanal-Tunnel angewendet werden, so teilt er dies der Kommission mit. Diese entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob der betreffende Tunnel ähnliche Merkmale aufweist. Die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.
- c)
- Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als - 20 °C auftreten, können jedoch bezüglich der Einsatztemperaturen von Materialien für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt sind, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen in den Anhang aufgenommen worden sind.
(3) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben, was die Eindämmung der Beförderungsrisiken betrifft, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der Planung befinden. Die Kommission befindet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die Durchführung dieser Maßnahmen genehmigt werden soll, und legt ihre Dauer fest.
(4) Die Mitgliedstaaten können alle am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung und Verpackung von Stoffen beibehalten, die Dioxine oder Furane enthalten.
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