Artikel 4 RL 96/49/EG

Jeder Mitgliedstaat kann bei innerstaatlicher Beförderung mit der Eisenbahn seine für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn geltenden Rechtsvorschriften, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so lange beibehalten, bis diese Empfehlungen in den geänderten Anhang dieser Richtlinie Eingang gefunden haben. Er teilt dies der Kommission mit.

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