Artikel 3 RL 96/49/EG

(1) Unbeschadet des Artikels 6 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß dem Anhang verboten ist, nicht mit der Eisenbahn befördert werden.

(2) Soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist die Beförderung anderer gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zulässig, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Anhangs erfolgt; dies gilt unbeschadet der Regelungen für den Marktzugang der Bahnunternehmen oder der allgemein geltenden Regelungen für die Güterbeförderung mit der Eisenbahn.

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