Artikel 2 RL 96/49/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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„RID” die Anlage I „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter” des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
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„CIM” den Anhang B „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern” des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in seiner jeweils geltenden Fassung;
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„gefährliche Güter” bzw. „Gefahrgut” die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn gemäß dem Anhang dieser Richtlinie verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;
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„Beförderung” jede Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die ganz oder teilweise im Gebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, einschließlich der vom Anhang erfaßten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeit vorgesehenen Verantwortlichkeiten; Beförderungen, die ausschließlich innerhalb eines Betriebsgeländes stattfinden, fallen nicht darunter.
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