Artikel 1 RL 96/49/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts spezifische Sicherheitsvorschriften für die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu erlassen, soweit der betreffende Bereich nicht im Anhang dieser Richtlinie erfaßt ist; dies gilt insbesondere für
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den Zugverkehr,
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die Anordnung der Güterwaggons in den Zügen im innerstaatlichen Verkehr,
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die Betriebsregelung für die transportbedingten Tätigkeiten wie Rangieren oder Abstellen,
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die Ausbildung des Personals und die Erfassung der Angaben über das beförderte Gefahrgut,
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die besonderen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Reisezügen.
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