Präambel RL 96/49/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den zurückliegenden Jahren hat der Umfang der Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn deutlich zugenommen, so daß das Unfallrisiko gestiegen ist; es sind daher Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß diese Beförderungen unter den bestmöglichen Sicherheitsbedingungen erfolgen.
(2)
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), dessen Geltungsbereich sich über das Gemeinschaftsgebiet hinaus erstreckt. Anhang B dieses Übereinkommens beinhaltet die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern” (CIM), und dessen Anlage I wiederum enthält die „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter” (RID).
(3)
Dieses Übereinkommen gilt nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn. Es ist daher wichtig, für die einheitliche Anwendung gemeinschaftsweit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Dies läßt sich am besten dadurch erreichen, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an das RID angeglichen werden.
(4)
Diese Angleichung der Rechtsvorschriften muß unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen werden, um ein hohes Sicherheitsniveau im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen, durch die Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der ganzen Gemeinschaft die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten und für die Kohärenz mit anderen Bestimmungen der Gemeinschaft zu sorgen.
(5)
Die Verpflichtung, sich um die künftige Harmonisierung der Klassifizierungssysteme für gefährliche Stoffe zu bemühen, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend den in der Agenda 21 Kapitel 19 der UNCED von Rio de Janeiro im Juni 1992 festgelegten Zielen eingegangen sind, wird von dieser Richtlinie nicht berührt.
(6)
Es gibt noch keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Sicherheitsbedingungen regeln, unter denen biologische Wirkstoffe und genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinien 90/219/EWG(4), 90/220/EWG(5) und 90/679/EWG(6) zu transportieren sind.
(7)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet anderer Bestimmungen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz.
(8)
Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet spezielle Verkehrsregeln für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn anzuwenden.
(9)
Die Mitgliedstaaten müssen in bezug auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auch künftig das Recht haben, vorübergehend Regeln anzuwenden, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die verkehrsträgerübergreifende Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, soweit das RID mit diesen Regeln noch nicht in Einklang gebracht ist, die den intermodalen Gefahrgutverkehr erleichtern müssen.
(10)
Jeder Mitgliedstaat soll auch künftig das Recht haben, ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit im Zusammenhang stehen, die innerstaatliche Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu regeln oder zu untersagen.
(11)
Den strengeren Sicherheitsmaßnahmen, die im Ärmelkanal-Tunnel aufgrund seiner besonderen Merkmale, insbesondere seines Verlaufs und seiner Länge angewendet werden, ist Rechnung zu tragen; ferner sollten die Mitgliedstaaten bei ähnlich gelagerten Fällen gleichartige Maßnahmen einführen können. Bestimmte Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, aufgrund der in diesen Ländern herrschenden Umgebungstemperatur strengere Vorschriften für das Beförderungsmaterial anzuwenden.
(12)
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß in diesem Sektor umfangreiche Investitionen getätigt werden müssen, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die Mitgliedstaaten verschiedene spezifische innerstaatliche Bestimmungen, die Anforderungen an die Auslegung bzw. Verwendung von Tanks, Gefäßen und Verpackungen betreffen sowie Regeln für Sofortmaßnahmen festlegen, vorübergehend beibehalten können.
(13)
Damit der Einsatz neuer Technologien und industrieller Entwicklungen nicht behindert wird, sind entsprechende befristete Ausnahmen vorzusehen.
(14)
Nach dem RID ist es gestattet, Vereinbarungen zu treffen, die von dem RID abweichen; die große Zahl solcher bilateral ausgehandelter Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten behindert den freien Dienstleistungsverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter. Solche Abweichungen sollten sich durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in den Anhang dieser Richtlinie vermeiden lassen. Es muß eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die geltenden Vereinbarungen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden können.
(15)
Die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn in ein oder aus einem Drittland ist zulässig, wenn sie gemäß dem RID erfolgt. Im Falle von Beförderungen in die oder aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, ist jedoch vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten berechtigt sind, geeignete Maßnahmen für diese Beförderungen vorzuschreiben, um ein dem RID entsprechendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
(16)
Diese Richtlinie muß insbesondere durch die Übernahme neuer RID-Bestimmungen zügig an den technischen Fortschritt angepaßt werden können. Hierfür sollte ein Ausschuß eingesetzt und ein Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Ausschuß vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 389 vom 31. 12. 1994, S. 15, und am 3. Oktober 1995 übermittelter geänderter Vorschlag (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 36.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 1995 (ABl. Nr. C 249 vom 25. 9. 1995, S. 138), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 356 vom 30. 12. 1995, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. April 1996 (ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 51).

(4)

ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/51/EG der Kommission (ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 29).

(5)

ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20).

(6)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABl. Nr. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 41).

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