Artikel 11 RL 96/50/EG

Die Kommission kann das Modell des Schifferpatents in Anhang I an Entwicklungen hinsichtlich der für den Erwerb des Patents erforderlichen Berufskenntnisse nach Anhang II anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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