Artikel 10 RL 96/50/EG

Für die Zulassung zum Führen eines Fahrgastschiffes auf den Wasserstraßen der Mitgliedstaaten muß entweder der Schiffsführer oder ein anderes Besatzungsmitglied im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Sonderbescheinigung sein, mit der der Nachweis für die erfolgreich abgelegte Prüfung über die Berufskenntnisse in den in Kapitel C des Anhangs II aufgeführten Fachgebieten erbracht wird.

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