Artikel 9 RL 96/50/EG

(1) Für die Zulassung zum Führen eines Schiffes unter Radar muß der Schiffsführer im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten besonderen Bescheinigung sein, mit der der Nachweis für die erfolgreich abgelegte Prüfung über die Berufskenntnisse in den in Kapitel B des Anhangs II aufgeführten Fachgebieten erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten erkennen das nach der Verordnung über die Erteilung von Radarschifferzeugnissen für den Rhein erteilte Zeugnis an.

(2) Erfüllt der Bewerber die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen, so bescheinigt die zuständige Behörde die Befähigung zum Führen eines Schiffes unter Radar durch einen Vermerk auf dem Patent.

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