Artikel 8 RL 96/50/EG

(1) Der Bewerber muß eine Prüfung über seine Berufskenntnisse erfolgreich abgelegt haben; diese Prüfung muß mindestens die in Kapitel A des Anhangs II aufgeführten, allgemeinen Fachgebiete umfassen.

(2) Vorbehaltlich der Anhörung der Kommission kann ein Mitgliedstaat für das Verkehren auf bestimmten Wasserstraßen mit Ausnahme der in Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG genannten Seeschiffahrtsstraßen verlangen, daß der Schiffsführer zusätzliche Anforderungen über die Kenntnis örtlicher Verhältnisse erfüllt.

Mit dem gleichen Vorbehalt kann ein Mitgliedstaat von dem Führer eines Fahrgastschiffes in bestimmten beschränkten Verkehrsräumen umfassendere Berufskenntnisse über die spezifischen Bestimmungen in bezug auf die Sicherheit der Fahrgäste und insbesondere das Verhalten bei Unfall, Brand und Schiffbruch verlangen.

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