Artikel 7 RL 96/50/EG

(1) Der Bewerber muß eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft an Bord eines Binnenschiffes nachweisen.

(2) Die anzurechnende Berufserfahrung muß von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durch eine Eintragung im Schifferdienstbuch bestätigt werden. Die Berufserfahrung kann auf allen Wasserstraßen der Mitgliedstaaten erworben werden. Bei Wasserstraßen, wie der Donau, der Elbe oder der Oder, die zum Teil jenseits der Grenzen des Gemeinschaftsgebiets verlaufen, wird die auf allen Abschnitten dieser Wasserstraßen erworbene Berufserfahrung angerechnet.

(3) Die Mindestberufserfahrung nach Absatz 1 kann um höchstens drei Jahre verkürzt werden,

a)
wenn der Bewerber Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über eine Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfaßt; die Verkürzung darf die Dauer der Fachausbildung nicht übersteigen;

oder

b)
wenn der Bewerber eine Berufserfahrung auf See als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen kann; für die höchstzulässige Verkürzung von drei Jahren muß der Bewerber eine Berufserfahrung von mindestens vier Jahren auf See nachweisen können.

(4) Die Mindestberufserfahrung nach Absatz 1 kann um höchstens drei Jahre verkürzt werden, wenn der Bewerber eine praktische Prüfung über das Führen eines Schiffes ablegt; das Patent gilt dann nur für Schiffe mit ähnlichen Navigationsmerkmalen wie denen des Schiffes, auf dem die praktische Prüfung abgelegt wurde.

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