Artikel 6 RL 96/50/EG

(1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit ist vom Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muß. Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik der oberen und unteren Gliedmaßen sowie auf das Nerven- und das Gefäßsystem des Bewerbers.

(2) Der Inhaber eines Patents hat binnen drei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich den Tauglichkeitsnachweis nach Artikel 1 zu erneuern; die Erneuerung dieses Nachweises wird von der zuständigen Behörde auf dem Patent vermerkt.

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