Artikel 5 RL 96/50/EG

Für den Erwerb eines Patents muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin einem Bewerber ab dem Alter von 18 Jahren ein Patent erteilen. Die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Patents der Klasse A oder B kann davon abhängig gemacht werden, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ausstellung eines Patents der entsprechenden Gruppe vorgeschriebenen Mindestaltersanforderungen erfüllt sind.

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