Artikel 4 RL 96/50/EG

(1) Der Bewerber muß die Mindestanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 8 erfüllen, um ein Patent zu erwerben. Das Patent trägt die Aufschrift der Klasse A oder B, in der der Schiffsführer zum Führen eines Schiffes befugt ist.

(2) Die von den Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 1 erteilten Patente werden gegenseitig anerkannt.

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