Artikel 3 RL 96/50/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffsführer von Binnenschiffen (Motorschiffe, Schleppboote, Schubboote, Schleppkähne, Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen) für den Güter- und Personenverkehr mit Ausnahme

der Schiffsführer von Schiffen für den Güterverkehr von weniger als 20 m Länge;

der Schiffsführer von Schiffen für den Personenverkehr, die außer der Besatzung höchstens 12 Personen befördern.

(2) Ein Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission diese Richtlinie für Schiffsführer, die ausschließlich auf nicht mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen nationalen Wasserstraßen fahren, aussetzen und diesen Schiffsführern einzelstaatliche Schifferpatente erteilen, für deren Erwerb andere als die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen gelten können. Die Gültigkeit dieser einzelstaatlichen Patente beschränkt sich dann auf diese Wasserstraßen.

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