Artikel 2 RL 96/50/EG
Im Sinne dieser Richtlinie ist
- a)
- „zuständige Behörde” die Behörde, die von dem Mitgliedstaat beauftragt wurde, das Patent zu erteilen, nachdem sie sich überzeugt hat, daß der Bewerber die erforderlichen Anforderungen erfüllt;
- b)
- „Schiffsführer” die Person, die die notwendige Eignung und Befähigung zum Führen eines Schiffes auf den Wasserstraßen der Mitgliedstaaten besitzt und für die Navigation an Bord verantwortlich ist;
- c)
- „Mitglied einer Decksmannschaft” eine Person, die regelmäßig als Rudergänger am Führen eines Binnenschiffes teilgenommen hat.
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