Artikel 2 RL 96/50/EG

Im Sinne dieser Richtlinie ist

a)
„zuständige Behörde” die Behörde, die von dem Mitgliedstaat beauftragt wurde, das Patent zu erteilen, nachdem sie sich überzeugt hat, daß der Bewerber die erforderlichen Anforderungen erfüllt;
b)
„Schiffsführer” die Person, die die notwendige Eignung und Befähigung zum Führen eines Schiffes auf den Wasserstraßen der Mitgliedstaaten besitzt und für die Navigation an Bord verantwortlich ist;
c)
„Mitglied einer Decksmannschaft” eine Person, die regelmäßig als Rudergänger am Führen eines Binnenschiffes teilgenommen hat.

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