Artikel 1 RL 96/50/EG

(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (nachstehend „Patent” genannt) erteilen, stellen dieses entsprechend dieser Richtlinie nach dem in Anhang I beschriebenen gemeinschaftlichen Muster aus.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Gefahr der Fälschung dieser Patente auszuschließen.

(3) Das Patent wird von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt. Dabei wird den Besonderheiten der Wasserstraßen und den in Artikel 1 der Richtlinie 91/672/EWG bezeichneten Patenten Rechnung getragen, d. h.

dem Schifferpatent für alle Wasserstraßen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Wasserstraßen, für die die Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten gilt (Klasse A);

dem Schifferpatent für alle Wasserstraßen der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG und mit Ausnahme der Wasserstraßen, für die die Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten gilt (Klasse B).

(4) Von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilte Patente der Klassen A und B gelten für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft der Klassen A und B.

(5) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 gilt das gemäß der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Rheinschifferpatent für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft.

(6) Einzelstaatliche Schifferpatente, die durch die Richtlinie 91/672/EWG gegenseitig anerkannt werden, in deren Anhang I aufgeführt sind und nicht später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie erteilt wurden, gelten ohne Umtauschpflicht weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.