Präambel RL 96/50/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, gemeinsame Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft einzuführen. Mit der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr(4) wurde ein erster Schritt in diese Richtung getan.

In Anbetracht der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Erwerb von Schifferpatenten für Binnenschiffe und der Notwendigkeit einer schrittweisen Verschärfung der Sicherheitsanforderungen in der Binnenschiffahrt sollten zur Vermeidung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Ausstellung dieser Schifferpatente erlassen werden.

Zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit und Transparenz ist es zweckmäßig, daß die Gemeinschaft ein einheitliches Modell für das einzelstaatliche Schifferpatent festlegt, das von den Mitgliedstaaten ohne Umtauschpflicht gegenseitig anerkannt wird und für dessen Ausstellung nach dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten verantwortlich sind.

Die nationalen Wasserstraßen, die nicht mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, unterliegen keiner internationalen Konkurrenz. Es besteht daher keine Veranlassung, die gemeinsamen Bestimmungen für den Erwerb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schifferpatente dort zwingend vorzuschreiben.

Diese gemeinsamen Bestimmungen sollten vor allem auf eine erhöhte Sicherheit der Schiffahrt und den besseren Schutz des menschlichen Lebens abzielen. Daher sind Mindestanforderungen festzulegen, die der Bewerber erfüllen muß, um das Schifferpatent für Binnenschiffe zu erwerben.

Die Anforderungen sollten sich zumindest auf das für das Führen eines Schiffes erforderliche Mindestalter, die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, seine Berufserfahrung und seine Kenntnisse auf bestimmten Fachgebieten im Zusammenhang mit dem Führen eines Schiffes beziehen. Aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen insbesondere bezüglich der Kenntnis bestimmter örtlicher Verhältnisse stellen. Zusätzliche Berufskenntnisse sind für das Führen eines Schiffes unter Radar und das Führen eines Fahrgastschiffes erforderlich.

Es empfiehlt sich, geeignete Verfahren für die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie vorzusehen. Der in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG bezeichnete Ausschuß sollte daher beauftragt werden, die Kommission bei der Anpassung der Anhänge zu unterstützen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 280 vom 6.10.1994, S. 5

(2)

Stellungnahme vom 25. Januar 1995 (ABl. Nr. C 102 vom 24.4.1995, S. 5).

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. März 1995 (ABl. Nr. C 68 vom 20.3.1995, S. 41), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 356 vom 30.12.1995, S. 66) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (ABl. Nr. C 152 vom 27.5.1996, S. 46).

(4)

ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.

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