Artikel 8 RL 96/53/EG
Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 1998 nicht in Irland und im Vereinigten Königreich, und zwar
- a)
-
hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Nummern 2.2, 2.3.1, 2.3.3, 2.4 und 3.3.2
- —
-
mit Ausnahme der unter Nummer 2.2.2 genannten Sattelkraftfahrzeuge, deren
- i)
- Gesamtgewicht 38 Tonnen nicht überschreitet,
- ii)
- Gewicht auf jede Dreifachachse mit einem Achsenstand nach Nummer 3.3.2 22,5 Tonnen nicht überschreitet,
- —
-
mit Ausnahme der unter den Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3 und 2.4 genannten Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht folgende Höchstwerte nicht überschreitet:
- i)
- 35 Tonnen für die unter den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 genannten Fahrzeuge,
- ii)
- 17 Tonnen für die unter Nummer 2.3.1 genannten Fahrzeuge,
- iii)
- 30 Tonnen für die unter Nummer 2.3.3 genannten Fahrzeuge, vorbehaltlich der Einhaltung der unter dieser Nummer und unter Nummer 4.3 genannten Bedingungen,
- iv)
- 27 Tonnen für die unter Nummer 2.4 genannten Fahrzeuge;
- b)
- hinsichtlich der Vorschrift des Anhangs I Nummer 3.4, mit Ausnahme der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Fahrzeuge, deren Gewicht auf der Antriebsachse 10,5 Tonnen nicht überschreitet.
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