Artikel 8 RL 96/53/EG

Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 1998 nicht in Irland und im Vereinigten Königreich, und zwar

a)
hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Nummern 2.2, 2.3.1, 2.3.3, 2.4 und 3.3.2

mit Ausnahme der unter Nummer 2.2.2 genannten Sattelkraftfahrzeuge, deren

i)
Gesamtgewicht 38 Tonnen nicht überschreitet,
ii)
Gewicht auf jede Dreifachachse mit einem Achsenstand nach Nummer 3.3.2 22,5 Tonnen nicht überschreitet,

mit Ausnahme der unter den Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3 und 2.4 genannten Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht folgende Höchstwerte nicht überschreitet:

i)
35 Tonnen für die unter den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 genannten Fahrzeuge,
ii)
17 Tonnen für die unter Nummer 2.3.1 genannten Fahrzeuge,
iii)
30 Tonnen für die unter Nummer 2.3.3 genannten Fahrzeuge, vorbehaltlich der Einhaltung der unter dieser Nummer und unter Nummer 4.3 genannten Bedingungen,
iv)
27 Tonnen für die unter Nummer 2.4 genannten Fahrzeuge;

b)
hinsichtlich der Vorschrift des Anhangs I Nummer 3.4, mit Ausnahme der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Fahrzeuge, deren Gewicht auf der Antriebsachse 10,5 Tonnen nicht überschreitet.

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