Artikel 8a RL 96/53/EG

Portugal und das Vereinigte Königreich können den Einsatz der in Anhang I Nummer 1.1 genannten Kraftomnibusse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Zeit bis zum 9. März 2005 verweigern oder untersagen, wenn diese den folgenden Kriterien für die Manövrierfähigkeit nicht entsprechen:

Bei stehendem Fahrzeug und einem Lenkeinschlag, bei dem die vordere äußere Begrenzung des Fahrzeugs in Fahrtbewegung einen Kreis mit einem Radius von 12,50 m beschreiben würde, ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.

Bei einer dem Kreisradius von 12,50 m folgenden Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs nach beiden Seiten darf bei einem starren Kraftomnibus von bis zu 12 m Länge kein Teil mehr als 0,80 m und bei einem starren Kraftomnibus von über 12 m Länge oder bei Gelenkbussen kein Teil mehr als 1,20 m über die senkrechte Ebene hinausragen.

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