Artikel 2 RL 96/57/EG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Kühl- und Gefriergeräte in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Geräts dem maximal zulässigen Wert für den Energieverbrauch seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, entspricht oder darunter liegt.
(2) Der Hersteller eines von dieser Richtlinie erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät der in Absatz 1 genannten Anforderung genügt.
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