Artikel 3 RL 96/57/EG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß Kühl- und Gefriergeräte, die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 versehen sind, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)

a)
Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b)
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

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