Artikel 3 RL 96/57/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß Kühl- und Gefriergeräte, die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 versehen sind, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3)
- a)
- Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
- b)
- Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
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