Artikel 5 RL 96/57/EG

(1) Die Geräte dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese besteht aus der Buchstabenfolge „CE” . Das Modell der Kennzeichnung ist in Anhang III wiedergegeben. Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpakkung anzubringen.

(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, Gebrauchsanleitung oder sonstigen Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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