Artikel 6 RL 96/57/EG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Produkt wieder mit den Vorschriften in Einklang gebracht und der Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen beendet wird. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(2) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 7, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu gewährleisten, daß es vom Markt genommen wird.

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