Artikel 7 RL 96/57/EG

(1) Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die das Inverkehrbringen eines Kühl- und Gefriergeräts einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Nennung der ihm nach jeweiligem nationalen Recht zustehenden Rechtsmittel und der zu deren Einlegung einzuhaltenden Fristen bekanntgegeben.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

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