Artikel 8 RL 96/57/EG

Vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie bewertet die Kommission, ob die erzielten Ergebnisse den Erwartungen entsprechen. Mit Blick auf eine zweite Stufe der Verbesserung der Energieeffizienz prüft die Kommission daraufhin im Benehmen mit den interessierten Kreisen, ob die Festlegung eines zweiten Bündels von Maßnahmen für eine nennenswerte Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten notwendig ist. Wenn dies der Fall ist, stützen sich die Maßnahmen in bezug auf die Energieeffizienz sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf Energieeffizienzwerte, die unter den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Rahmenbedingungen wirtschaftlich und technisch gerechtfertigt sind. Berücksichtigt werden auch andere Maßnahmen, die zur Steigerung der Wirksamkeit von Haushaltskühl- und -gefriergeräten als geeignet erachtet werden.

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