Artikel 9 RL 96/57/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ein Jahr nach der Annahme der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten erlauben während des Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten, die den gleichen Bedingungen wie den zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden entsprechen.

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