Artikel 4 RL 96/59/EG

(1) Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren.

(2) Geräte, bei denen die begründete Annahme besteht, daß die Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, dürfen ohne die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich in das Bestandsverzeichnis aufgenommen und mit der Kennzeichnung „PCB-kontaminiert < 0,05 v. H.” versehen werden. Ihre Dekontaminierung oder Beseitigung erfolgt im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2.

(3) Die Bestandsaufnahmen müssen mindestens folgendes enthalten:

Name und Anschrift des Besitzers,

Aufstellungsort und Beschreibung des Geräts,

Menge der in dem Gerät enthaltenen PCB,

Daten und Arten der durchgeführten oder geplanten Behandlung oder Ersetzung,

Datum der Meldung.

Hat ein Mitgliedstaat bereits eine ähnliche Bestandsaufnahme vorgenommen, kann eine erneute Bestandsaufnahme entfallen. Die Bestandsaufnahme werden regelmäßig aktualisiert.

(4) Um Absatz 1 nachzukommen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Besitzer solcher Geräte den zuständigen Behörden die in seinem Besitz befindlichen Mengen und jede diesbezügliche Änderung mitteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Geräte, die nach Absatz 1 der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen, mit einer Kennzeichnung versehen werden. Eine ähnliche Kennzeichnung ist ferner auf der Tür der Räume anzubringen, in denen sich diese Geräte befinden.

(6) PCB-Beseitigungsunternehmen führen über Menge, Herkunft, Art und PCB-Gehalt von angeliefertem PCB-Abfall ein Register. Sie teilen diese Angaben den zuständigen Behörden mit. Das Register kann von den örtlichen Behörden und von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Die Unternehmen stellen Besitzern, die PCB-Abfall anliefern, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge spezifiziert werden.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden die mitgeteilten Mengen überwachen.

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