Artikel 8 RL 96/59/EG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Unternehmen, die PCB, PCB-Abfälle und/oder PCB-haltige Geräte dekontaminieren und/oder beseitigen, eine Genehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG einholen müssen.
(2) Im Falle der Beseitigung durch Verbrennung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle(1). Andere Methoden zur Beseitigung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten können zugelassen werden, sofern hierbei — im Vergleich zur Verbrennung — gleichwertige Umweltschutzvorschriften und die als beste verfügbare Techniken bezeichneten technischen Normen eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen einzeln oder gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, damit, falls erforderlich, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93(2) und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG Einrichtungen zur Beseitigung, Dekontaminierung und sicheren Lagerung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten geschaffen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.
ABl. Nr. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Entscheidung 94/721 /EG der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 9.11.1994, S. 36).
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