Artikel 9 RL 96/59/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB enthalten, unter den nachstehenden Bedingungen dekontaminiert werden:

a)
Mit der Dekontaminierung wird bezweckt, den PCB-Anteil auf weniger als 0,05 Gewichtsprozent und möglichst auf mindestens 0,005 Gewichtsprozent zu senken;
b)
die Gefährlichkeit des nicht PCB-haltigen Ersatzfluids muß deutlich niedriger sein;
c)
die Ersetzung des Fluids darf die anschließende Beseitigung der PCB nicht beeinträchtigen;
d)
die Kennzeichnung des Transformators wird nach seiner Dekontaminierung durch die im Anhang beschriebene Kennzeichnung ersetzt.

(2) In Abweichung von Artikel 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Transformatoren, deren Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, entweder unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) beschrieben dekontaminiert oder am Ende ihres Verwendungszeitraums beseitigt werden.

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