Artikel 9 RL 96/59/EG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB enthalten, unter den nachstehenden Bedingungen dekontaminiert werden:
- a)
- Mit der Dekontaminierung wird bezweckt, den PCB-Anteil auf weniger als 0,05 Gewichtsprozent und möglichst auf mindestens 0,005 Gewichtsprozent zu senken;
- b)
- die Gefährlichkeit des nicht PCB-haltigen Ersatzfluids muß deutlich niedriger sein;
- c)
- die Ersetzung des Fluids darf die anschließende Beseitigung der PCB nicht beeinträchtigen;
- d)
- die Kennzeichnung des Transformators wird nach seiner Dekontaminierung durch die im Anhang beschriebene Kennzeichnung ersetzt.
(2) In Abweichung von Artikel 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Transformatoren, deren Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, entweder unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) beschrieben dekontaminiert oder am Ende ihres Verwendungszeitraums beseitigt werden.
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