Artikel 2 RL 96/5/EG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.