Artikel 1 RL 96/5/EG

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 89/398/EWG.

(2) Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder in der Gemeinschaft gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Diese Lebensmittel umfassen:

a)
“Getreidebeikost“, die in vier Kategorien unterteilt ist:

i)
Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.
ii)
Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.
iii)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.
iv)
Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

b)
Andere Beikost als Getreidebeikost.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

“Säuglinge“: Kinder unter zwölf Monaten;

“Kleinkinder“: Kinder von ein bis drei Jahren;

„Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln” den Rücktand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG(1) in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

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