Präambel RL 96/5/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden als Teil einer abwechslungsreichen Kost verabreicht und bilden nicht den einzigen Bestandteil der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

Das umfangreiche Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zeigt, daß Säuglinge, die abgestillt werden, und Kleinkinder aufgrund der sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ernährt werden.

Die Grundzusammensetzung der Erzeugnisse muß unter Berücksichtigung obengenannter Faktoren den nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten ermittelten Anforderungen an die Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gerecht werden.

Die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der beiden großen Kategorien dieser Erzeugnisse, also Getreidebeikost und andere Beikost, sollten festgelegt werden.

Obwohl der Gehalt an Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen aufgrund der Art der Erzeugnisse teilweise vorgeschrieben und begrenzt werden sollte, kann der Hersteller von sich aus solche Stoffe zusetzen, die allerdings in der Liste in Anhang 4 dieser Richtlinie aufgeführt sein müssen.

Es kann davon ausgegangen werden, daß die Verwendung dieser Erzeugnisse, denen Nährstoffe in den in der Gemeinschaft üblichen Mengen zugesetzt werden, nicht zu überhöhten Einnahmen dieser Nährstoffe durch Säuglinge und Kleinkinder führt. Die weitere Entwicklung wird sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen.

Die Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost wird in einer Richtlinie des Rates geregelt.

Die Verwendung neuartiger Lebensmittelzutaten wird in einem separaten Rechtsakt für alle Lebensmittel gemeinsam behandelt.

Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf diese Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 89/398/EWG entschieden.

Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten unverzüglich mikrobiologische Kriterien und Höchstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission(3).

Mit dieser Richtlinie werden die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert, sofern dies angemessen ist.

Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muß die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 und Artikel 10 der Richtlinie 79/112/EWG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.

Im allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden Erzeugnisse gemacht werden, doch sollten diese Behauptungen gegebenenfalls den in dieser Richtlinie festgelegten Zusammensetzungskriterien gerecht werden.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wurde der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zu den Bestimmungen gehört, die möglicherweise die Volksgesundheit beeinträchtigen könnten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

(2)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14.

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