Artikel 5 RL 96/5/EG

Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden. Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie werden gegebenenfalls zusätzliche Höchstwerte festgelegt.

Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

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