Artikel 6 RL 96/5/EG
(1) In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Höchstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden unverzüglich festgelegt.
(2) In Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt; hiervon ausgenommen sind diejenigen Stoffe, für die die in Anhang VII festgesetzten speziellen Werte gelten.
Die genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Getreidebeikost und andere Beikost.
Als Analysemethoden zur Festlegung des Gehalts an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.
(3)
- a)
-
Die in Anhang VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch
- i)
- die in Tabelle 1 des Anhangs VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
- ii)
- die in Tabelle 2 des Anhangs VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.
Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
- b)
- Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang VII aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge VII und VIII der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern.
(4) Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt.
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