Artikel 2 RL 96/62/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Luft” die Luft der Troposphäre mit Ausnahme der Luft an Arbeitsplätzen;
- 2.
- „Schadstoff” jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
- 3.
- „Wert” die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;
- 4.
- „Beurteilung” alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung der Schadstoffwerte in der Luft;
- 5.
- „Grenzwert” einen Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;
- 6.
- „Zielwert” einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muß;
- 7.
- „Alarmschwelle” einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie ergreifen;
- 8.
- „Toleranzmarge” den Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf;
- 9.
- „Gebiet” einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;
- 10.
- „Ballungsraum” ein Gebiet mit mehr als 250000 Einwohnern oder, falls 250000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt.
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