Artikel 3 RL 96/62/EG

Durchführung und Verantwortungsbereiche

Die Mitgliedstaaten benennen zur Durchführung dieser Richtlinie auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und die Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

Durchführung dieser Richtlinie;

Beurteilung der Luftqualität;

Zulassung der Meßvorrichtungen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien);

Sicherstellung der Qualität der mit diesen Meßvorrichtungen vorgenommenen Messungen durch die Überprüfung der Einhaltung dieser Qualität durch diese Vorrichtungen, insbesondere im Wege von internen Qualitätskontrollen nach Maßgabe unter anderem der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung;

Analyse der Beurteilungsmethoden;

Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet.

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Information nach Absatz 1 übermitteln, machen sie diese zugleich der Öffentlichkeit zugänglich.

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