Artikel 4 RL 96/62/EG

Festlegung der Grenzwerte und der Alarmschwellen für die Luft

(1) Für die Schadstoffe in Anhang I legt die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen nach folgendem Zeitplan vor:

für die Schadstoffe 1 bis 5 spätestens zum 31. Dezember 1996;

für Ozon nach Maßgabe des Artikels 8 der Richtlinie 92/72/EWG;

für die Schadstoffe 7 und 8 spätestens zum 31. Dezember 1997;

für die Schadstoffe 9 bis 13 möglichst bald, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1999.

Bei der Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, werden die Faktoren des Anhangs II als Anhaltspunkte herangezogen.

Was Ozon anbelangt, so tragen diese Vorschläge den spezifischen Mechanismen der Bildung dieses Schadstoffes Rechnung und können zu diesem Zweck Zielwerte und/oder Grenzwerte vorsehen.

Bei Überschreitung eines Ozon-Zielwerts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit dieser Zielwert erreicht wird. Anhand dieser Angaben beurteilt die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge.

Für andere Schadstoffe unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, wenn es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III angezeigt ist, die schädlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in der Gemeinschaft zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.

(2) Die Kommission überprüft die Faktoren, die den Grenzwerten und Alarmschwellen nach Absatz 1 zugrunde liegen, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in den betreffenden Umwelt- und epidemiologischen Bereichen und der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der Metrologie.

(3) Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen werden Kriterien und Techniken für folgendes festgelegt:

a)
für Messungen im Rahmen der Durchführung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1, und zwar für

die Auswahl der Probenahmestellen,

die Mindestzahl der Probenahmestellen,

die Referenzmeßtechniken und Probenahmetechniken;

b)
für die Anwendung anderer Techniken zur Beurteilung der Luftqualität, insbesondere die Anwendung von Modellen, und zwar für

die räumliche Auflösung bei der Anwendung von Modellen und die Methoden der objektiven Beurteilung,

die Referenztechniken zur Anwendung von Modellen.

Diese Kriterien und Techniken werden für jeden Schadstoff unter Berücksichtigung der Größe der Ballungsräume oder der Werte der Schadstoffe in den Gebieten festgelegt, in denen die Luftqualität beurteilt wird.

(4) Um den tatsächlichen Werten eines bestimmten Schadstoffes bei der Festlegung der Grenzwerte sowie den Fristen Rechnung zu tragen, die zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich sind, kann der Rat eine zeitlich befristete Toleranzmarge für das Überschreiten des Grenzwerts festsetzen.

Diese Marge wird gemäß den für jeden Schadstoff festzulegenden Modalitäten so verringert, daß der Grenzwert spätestens bis zum Ende der für jeden Schadstoff bei der Festlegung dieses Wertes zu bestimmenden Frist erreicht wird.

(5) Nach Maßgabe des Vertrags erläßt der Rat die in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.

(6) Ergreift ein Mitgliedstaat strengere als die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen, so teilt er dies der Kommission mit.

(7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Grenzwerte oder Alarmschwellen für Schadstoffe festzulegen, die nicht in Anhang I genannt sind und nicht unter die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Luftqualität in der Gemeinschaft fallen, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig mit. Die Kommission legt rechtzeitig eine Antwort zu der Frage vor, ob auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen nach den Kriterien des Anhangs III ergriffen werden müssen.

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