Artikel 5 RL 96/62/EG

Ausgangsbeurteilung der Luftqualität

Die Mitgliedstaaten, denen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen der Schadstoffwerte vorliegen, führen repräsentative Meßkampagnen, Untersuchungs- oder Beurteilungskampagnen in der Weise durch, daß ihnen diese Angaben rechtzeitig zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

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