Artikel 6 RL 96/62/EG
Beurteilung der Luftqualität
(1) Nach Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen wird die Luftqualität im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beurteilt.
(2) Nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 müssen in folgenden Gebieten Messungen für die jeweiligen Schadstoffe vorgenommen werden:
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in Ballungsräumen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10,
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in Gebieten, in denen die Werte zwischen den Grenzwerten und den in Absatz 3 vorgesehenen Werten liegen sowie
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in den anderen Gebieten, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten.
Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, um angemessene Informationen über die Luftqualität zu liefern.
(3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum unter dem Grenzwert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist.
(4) Wenn die Werte unter einem Wert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist, so brauchen gegebenenfalls nur die Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden. Diese Bestimmung gilt, was die Schadstoffe anbelangt, für die gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen Alarmschwellen festgelegt wurden, nicht für Ballungsräume.
(5) Dort wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen; die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, so daß die festgestellten Werte bestimmt werden können.
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