Artikel 19 RL 96/67/EG
Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften
Die Dienstleister, die auf einem Flughafen eines Mitgliedstaats Bodenabfertigungsdienste erbringen, sind verpflichtet, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats einzuhalten.
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