Artikel 20 RL 96/67/EG

Gegenseitigkeit

(1) Wird festgestellt, daß ein Drittland im Zusammenhang mit dem Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste oder der Selbstabfertigung

a)
Dienstleistern und Selbstabfertigern eines Mitgliedstaats von Rechts wegen oder tatsächlich keine Behandlung gewährt, die mit der von den Mitgliedstaaten den Dienstleistern und Selbstabfertigern des betreffenden Landes gewährten Behandlung vergleichbar ist, oder
b)
Dienstleistern und Selbstabfertigern eines Mitgliedstaats von Rechts wegen oder tatsächlich keine Inländerbehandlung gewährt oder
c)
Dienstleistern und Selbstabfertigern aus anderen Drittländern eine günstigere Behandlung als Dienstleistern und Selbstabfertigern eines Mitgliedstaats gewährt,

so kann ein Mitgliedstaat, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, die Pflichten, die sich aus dieser Richtlinie gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Aussetzung bzw. den Entzug der Rechte bzw. Pflichten.

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