Artikel 2 RL 96/69/EG
(1) Ab 1. Oktober 1996 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG die Erfüllung der Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung an.
(2) Ab 1. Januar 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge der Gruppe I und ab 1. Januar 1998 für Fahrzeuge der Gruppen II und III für einen Fahrzeugtyp aus Gründen der Luftvereunreinigung durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
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die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder
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die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird,
nicht mehr erteilen, wenn dieser Kraftfahrzeugtyp die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllt.
(3) Von den Mitgliedstaaten werden ab 1. Oktober 1997 für Fahrzeuge der Gruppe I und ab 1. Oktober 1998 für Fahrzeuge der Gruppen II und III
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Konformitätsbescheinigungen, die gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG für neue Fahrzeuge ausgestellt wurden, aus Gründen der Luftverunreinigung durch Emissionen von Kraftfahrzeugen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 derselben Richtlinie nicht mehr anerkannt und
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die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, für die keine Konformitätsbescheinigung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellt wurde, aus Gründen der Luftverunreinigung durch Emissionen von Kraftfahrzeugen verweigert, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird,
wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllt sind.
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